Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Trier e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Trier e.V.“ 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und wird beim Amtsgericht Trier in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten Deutschland und der Ukraine zu fördern und dabei insbesondere auf die Etablierung einer Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Trier und einer Stadt in der Ukraine hinzuwirken und diese anschließend zu pflegen. Gefördert werden sollen der ideelle, persönliche und kulturelle Austausch. Der Aufbau und die Pflege wirtschaftlicher Beziehungen sowie die Bündelung und der Aufbau humanitärer Unterstützung soll nach Kräften unterstützt werden. Der Verein soll dabei initiativ und beratend tätig sein. 
  2. Gefördert und betreut werden sollen insbesondere:
    • Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gem. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO), 
    • Sammlung von Spendengeldern zum Einsatz bei Katastrophenfällen (Erdbeben, Tsunami, Taifune usw.) und infolge von Kriegshandlungen an gemeinnützige Organisationen (NPO in der Ukraine) und kommunale Organisationen. 
    • die Austausche im Schüler- und Jugendbereich, 
    • die Austausche im Kultur- und Sportbereich, 
    • der Austausch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der beiden Staaten und besonders zwischen Trier und einer zukünftigen Partnerstadt, 
    • die Präsentation in der jeweiligen Partnerstadt (z. B. durch Ausstellungen, Auftritte, Touristikbereiche etc.) 
    • die Kontakte zwischen Institutionen, Organisationen und Vereinen der beiden Staaten und Städte. 
    • Unterstützung beim Aufbau und der Pflege wirtschaftlicher Beziehungen.
    • Der Verein verfolgt zudem mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. Diesen Zweck verwirklicht er ausschließlich durch Sammlung von Spenden zur Weitergabe an gemeinnützige Organisationen insbesondere in der Ukraine zum Einsatz bei Katastrophenfällen und infolge von Kriegshandlungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordung. 
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden, die im Verein mitarbeiten wollen. 
  3. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar. 
  4. Personen, die sich um die Verständigung zwischen der Ukraine und Deutschland und besonders um eine eventuelle Städtepartnerschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod, 
    • durch Austritt 
    • durch Auflösung des Vereins 
    • durch Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
    • wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt, 
    • wenn ein Mitglied grob gegen die Gesetze von Sitte und Anstand verstößt, 
    • wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  4. Dem Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss schriftlich anzuzeigen und ihm ist Gelegenheit zur Rechtfertigung binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage der Absendung der Kündigung an, zu geben. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Zugang des Bescheides an, Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 
  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. 

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: 
    • der geschäftsführende Vorstand 
    • der Gesamtvorstand 
    • die Mitgliederversammlung 

§7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • zwei Präsidenteninnen bzw. Präsidenten
    • zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Trierer Oberbürgermeister oder dessen Vertreter/in.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB) durch
    • einen Präsidenten/eine Präsidentin (Alleinvertretungsbefugnis) bzw.
    • beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
    • oder einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (gemeinschaftliches Vertretungsrecht)
  4. Den Präsidenten/innen obliegt gemeinschaftlich die Gesamtleitung des Vereins. Im Falle des Ausscheidens einer der beiden Präsidenten/innen übernimmt der andere Präsident/die andere Präsidentin das Amt bis zur Nachwahl zunächst allein. Im Falle des Ausscheidens beider Präsidenten/innen übernehmen diese Funktion die Vizepräsidenten/innen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. 
  5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Auf dieser Versammlung kann dann die Ergänzungswahl für die Restzeit der Geschäftszeit des amtierenden Vorstands durchgeführt werden. 
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder insoweit regelt. Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist:
    • die Jahreshauptversammlung 
    • die außerordentliche Jahreshauptversammlung
  2. In jedem Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuberufen. 
  3. Die Tagesordnung muss enthalten:
    • Annahme der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung 
    • Tätigkeitsbericht der Präsidenten/innen 
    • Kassenbericht 
    • Bericht der Kassenprüfer 
    • Aussprache zu Punkt 2. bis 4. 
    • Wahl einer Versammlungsleitund
    • Entlastung des Vorstandes 
    • Neuwahl des Vorstandes: alle 2 Jahre 
    • Neuwahl der Kassenprüfer: alle 2 Jahre 
    • Anträge 
    • Verschiedenes
  4. Anträge zu Abs. 3 Punkt 10 müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Versammlung. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. 
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von einem Präsidenten/einer Präsidentin zu unterschreiben. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich. 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der Gründe einberufen. Auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Zuständigkeiten wie die Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die mindestens einmal im Rechnungsjahr die Kasse des Vereins prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung zu berichten und Vorschläge zur Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin bzw. des Vorstandes zu machen. 

§11 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Tagesordnung für diese Versammlung darf nur den Tagesordnungspunkt ” Auflösung des Vereins ” enthalten.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 11.10.2023 beschlossen und am 30.07.2024 geändert.